Trinkwasserüberwachung

Leitungswasser hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Es kann bedenkenlos getrunken oder für die Zubereitung von Lebensmitteln genutzt werden.

Hinweis: Wasser sollte vor dem Trinken nicht mehr als etwa 4 Stunden in der Leitung „gestanden“ haben. Lassen Sie vor allem morgens das Wasser etwas laufen, bis es konstant kühl aus der Leitung kommt. Außerdem sollten Sie für den Verzehr und die Zubereitung von Lebensmitteln vorsorglich Kaltwasser verwenden und das Wasser bei Bedarf dann erhitzen, beispielsweise in einem Wasserkocher. Mögliche Einträge von Stoffen aus dem Leitungsmaterial gehen vor allem in das Warmwasser über.

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Für kein anderes Lebensmittel gelten vergleichbar hohe Anforderungen und niedrige Grenzwerte. Kein anderes Lebensmittel ist besser kontrolliert.

Trinkwasser muss hinsichtlich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei sein.

Krankheitserreger oder Stoffe dürfen grundsätzlich nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die menschliche Gesundheit gefährden können. Für bestimmte Stoffe, wie zum Beispiel Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel oder andere Kontaminanten, gelten konkrete Grenzwerte. Diese dürfen nicht überschritten werden.

Das gilt auch bei zur Trinkwasseraufbereitung verwendete Hilfsstoffen wie zum Beispiel Chlor oder Ozon und ihre Reaktionsprodukte, wenn sie nach der Aufbereitung im Trinkwasser verbleiben.

Das Trinkwasser muss außerdem rein und genusstauglich sein.

Die Trinkwasserverordnung gibt den strengen Rahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität vor.

Die Vorschriften werden ergänzt und konkretisiert durch unter anderem einschlägige Normen und das allgemein anerkannte technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (DVGW).

Für die Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Reinheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit des Trinkwassers sind die Wasserversorgungsunternehmen verantwortlich. Sie müssen durch eigene Kontrollen die Qualität des Trinkwassers regelmäßig überprüfen.

Achtung: Die Einhaltung der Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers muss vom Wasserwerk bis hin zum Wasserhahn gewährleistet sein. Das heißt, dass neben den Wasserversorgungsunternehmen auch Vermieterinnen und Vermieter sowie Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer verantwortlich für die Trinkwasserqualität sind. Sie müssen dafür sorgen, dass die Qualität des vom Wasserversorger angelieferten einwandfreien Trinkwassers "nach der Wasseruhr" nicht durch veraltete, beschädigte oder ungeeignete Leitungen und Materialien oder durch Mängel beim Betrieb der Gebäudewasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird.

Die 38 Gesundheitsämter der Land- und Stadtkreise in Baden-Württemberg sowie das Landesgesundheitsamt (LGA) beraten die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und überwachen die Einhaltung der strengen Qualitätsstandards.

Zusätzlich veranlassen die Gesundheitsämter sowie das LGA stichprobenartig, aber auch risikoorientiert amtliche Überwachungsuntersuchungen.

Hinweis: Für Sie können Geruch, Färbung, Trübung und Geschmack wichtige Hinweise auf die Qualität des Trinkwassers sein. Wenn Sie den Verdacht haben, dass mit Ihrem Trinkwasser etwas nicht in Ordnung ist, sollten Sie sich mit Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder Ihrem Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Wasserhärte

Die Wasserhärte hängt vom Gehalt an Calcium- und Magnesiumverbindungen im Wasser ab.

Je höher deren Gehalt ist, desto härter ist das Wasser.

Hartes Wasser

  • führt zur Verkalkung von Haushaltsgeräten,
  • erhöht den Verbrauch von Spül- und Waschmitteln,
  • wirkt sich aber positiv auf den Geschmack des Wassers aus.

Die Härte des Trinkwassers ist kein Parameter, für den es in der Trinkwasserverordnung einen höchstzulässigen Grenzwert gibt.

Laut einer Norm sollte Trinkwasser unter anderem einen gewissen Mindestgehalt an Calcium aufweisen, deren Gehalt sollte jedoch nicht so hoch sein, dass der Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen technischen Zwecke im Haushalt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird.

In Baden-Württemberg geben die Wasserversorger selbst innerhalb einer Kommune häufig Wasser unterschiedlicher Härte an ihre Kunden ab. Das hängt von der Verfügbarkeit des Wassers durch zum Beispiel eigene Brunnen oder die Anbindung an eine Fernwasserversorgung ab.

Die Wasserhärte können Bürgerinnen und Bürger bei ihrem jeweiligen Wasserversorger erfragen. Teilweise ist sie auf den Internetseiten des Versorgers veröffentlicht oder sie steht in der jährlichen Wasserabrechnung.

Verpflichtende Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen

Eigentümer von Gebäudewasserversorgungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen und - unter bestimmten Bedingungen - in vermieteten Wohngebäuden müssen das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen.

Nach Trinkwasserverordnung gilt diese Pflicht für Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn

  • sich in der Anlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet,
  • Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit, zum Beispiel Vermietung, abgegeben wird und
  • die Trinkwasserinstallation Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Für die Untersuchung auf Legionellen muss das Wasser an mehreren für die jeweilige Trinkwasserinstallation repräsentativen Probenentnahmestellen beprobt werden.

Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

Hinweis: Bei Vermietung gelten als Betreiber:

  • die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer,
  • die Vermieterin oder der Vermieter oder
  • die Eigentümergemeinschaft, gegebenenfalls vertreten durch eine Hausverwaltung.

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer - jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.

Bei Vermietung müssen die Betreiber mindestens einmal in drei Jahren, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchführen lassen.

Bei Neubauten müssen die Betreiber die Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen.

Sind bei Einrichtungen mit öffentlicher Tätigkeit bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise

  • nicht verändert wurden und
  • nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein Aktionswert (Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml Wasser.

Bei Erreichen dieses Werts informiert das untersuchende Labor nicht nur den Auftraggeber, sondern übermittelt außerdem den Prüfbericht an das für das Objekt örtlich zuständige Gesundheitsamt. Für alle weiteren nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen trägt der Betreiber der Anlage (also Eigentümer, Hausverwaltung und so weiter) die Verantwortung:

  • Der Betreiber muss unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen.
    Außerdem muss er eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und Maßnahmen durchführen lassen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind.
  • Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Betreiber die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich informieren.
  • Der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage muss die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren.

Achtung: Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen in der Regel solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem Gesundheitsamt, das für Sie beziehungsweise für die Liegenschaft zuständig ist.

Freigabevermerk

25.07.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg