Öffentliche Bekanntmachtung Bebauungsplan "Am Stampfbach"
Bebauungsplan "Am Stampfbach" mit örtlichen Bauvorschriften;
- Aufstellungsbeschluss im beschleunigten Verfahren nach §§ 2 Abs.1 BauGB i.V. m. §§ 13 a, 13 b BauGB und § 74 LBO sowie
- Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB, §§ 13 a, 13 BauGB
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
nach § 13a i.V.m. § 13b BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Münstertal hat in öffentlicher Sitzung am 14.01.2019 auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 13b, 13a BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Stampfbach" beschlossen.
In gleicher Sitzung am 14.01.2019 wurde der Planentwurf gebilligt und der Beschluss gefasst die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 13b,13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ebenso wie auf eine Umweltprüfung mit Umweltbericht gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich auf die Grundstücke Flurst. Nr.n 1154, 1154/2, 1154/3-Teil und 1157-Teil und wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch Offenland und das Anwesen „Untere Gasse 9“
im Osten: durch Offenland
im Süden: durch Offenland
im Westen: durch das Gewässer „Stampfbach“
Die Abgrenzung des Bebauungplanes „Am Stampfbach“ ist in dem nachfolgend abgedruckten Planausschnitt (ohne Maßsstab) dargetellt:
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Ziel und Zweck der Planung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Stampfbach“, der ca. 0,27 ha umfasst, liegt in Obermünstertal im Ortsteil Untere Gasse. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die bereits vorhandene Wohnbebauung entlang des Stampfbach mit dem Ziel weitergeführt werden, einen Bauplatz für Eigenbedarf planungsrechtlich zu sichern.
Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bebauungsplan „Am Stampfbach“ mit örtlichen Bauvorschriften wird mit der gemeinsamen Begründung und der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung vom Dezember 2018 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
25. Februar 2019 bis 26. März 2019 (je einschließlich)
im Rathaus Münstertal, Wasen 47, Bauverwaltung (Zi. 23) während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme ausgelegt. Regelmäßige Öffnungszeiten sind wochentags, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr vormittags und zusätzlich Mittwochnachmittags von 17:00 Uhr – 18:30 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können die Unterlagen eingesehen sowie Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Münstertal abgegeben werden. Auf Wunsch kann auch nach vorheriger Absprache außerhalb der Öffnungszeiten Einsicht in den Entwurf genommen werden.
Die Bediensteten der Bauverwaltung informieren über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Damit die Bauverwaltung das Ergebnis der Behandlung der Anregungen/Stellungnahmen durch den Gemeinderat mitteilen kann, ist es zweckmäßig, wenn der/die jeweilige Verfasser/in seine/ihre Anschrift mitteilt.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Münstertal, den 15. Februar 2019
Rüdiger Ahlers
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan "Dietzelbach“
Bebauungsplan "Dietzelbach“ mit örtlichen Bauvorschriften
– 3. Änderung sowie 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften
– Änderungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach §§ 2 Abs.1, 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 13a BauGB und § 74 LBO
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahrenm nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Münstertal hat am 28.01.2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund von §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 13a BauGB die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Dietzelbach“ sowie die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Dietzelbach“ beschlossen.
In gleicher Sitzung am 28.01.2019 wurde der Planentwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren beschlossen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ebenso wie auf eine Umweltprüfung mit Umweltbericht gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.
Der Bebauungsplan wird auf einer Teilfläche des Grundstücks Flurst. Nr. 50 zeichnerisch durch ein Deckblatt geändert. Daneben werden die örtlichen Bauvorschriften für den Deckblattbereich geringfügig angepasst.
Der Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes sowie der 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften wird begrenzt:
im Norden: durch das Anwesen „Dietzelbach 20“
im Osten: durch Offenland
im Süden: durch das Anwesen „Dietzelbach 18“
im Westen: durch die Dietzelbachstraße
Die Abgrenzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Dietzelbach" einschl. der 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften ist in dem nachfolgend abgedruckten Planausschnitt (ohne Maßstab) dargestellt:
>>> Download Übersichtsplan <<<
Ziel und Zweck der Planung
Hintergrund der Bebauungsplanänderung ist die Möglichkeit, zwei Ferienhäuser mit je einer Ferienwohnung auf einer Teilfläche des Grundstücks Flurst. Nr. 50, unmittelbar an der Dietzelbachstraße, errichten zu können. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Dietzelbach“ sieht dort keine überbaubare Grundstücksfläche vor. Die Baulücke zwischen den Anwesen „Dietzelbachstr. 18 und 20“ wird damit aufgefüllt. Dies entspricht einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und trägt gleichzeitig zu einer Reduzierung von baulichen Eingriffen im Außenbereich bei. Die Ferienhäuser dienen der Optimierung des Angebotes für Feriengäste innerhalb des Campingplatzbetriebes.
Weiter werden die örtlichen Bauvorschriften (1. Änderung) im Deckblattbereich im Bezug auf die umliegende Bebauung geringfügig angepasst, in dem die maximal zulässige Dachneigung von 35° auf 40° angehoben wird und Regelungen zur sichtbaren Wandhöhe sowie Abgrabungen und Aufschüttungen getroffen werden. Ziel ist es, eine dem Ortsbild zuträgliche Bebauung zu erreichen.
Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die 3. Änderung des Bebauungsplans "Dietzelbach“ einschl. der 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften werden mit der gemeinsamen Begründung und der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung vom 28.01.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
18. Februar 2019 bis 22. März 2019 (je einschließlich)
im Rathaus Münstertal, Wasen 47, Bauverwaltung (Zi. 23) während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme ausgelegt. Regelmäßige Öffnungszeiten sind wochentags, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr vormittags und zusätzlich Mittwochnachmittags von 17:00 Uhr – 18:30 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können die Unterlagen eingesehen sowie Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Münstertal abgegeben werden. Auf Wunsch kann auch nach vorheriger Absprache außerhalb der Öffnungszeiten Einsicht in den Entwurf genommen werden.
Die Bediensteten der Bauverwaltung informieren über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Damit die Bauverwaltung das Ergebnis der Behandlung der Anregungen/Stellungnahmen durch den Gemeinderat mitteilen kann, ist es zweckmäßig, wenn der/die jeweilige Verfasser/in seine/ihre Anschrift mitteilt.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Münstertal, den 8. Februar 2019
Rüdiger Ahlers
Bürgermeister
>>> Bebauungsvorschriften
>>> Begründung
>>> Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Öffentliche Bekanntmachung am 01.02.2019
Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Östlich der Abt-Columban-Schule“ mit örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Münstertal hat in öffentlicher Sitzung am 28. Januar 2019 den Bebauungsplan „Östlich der Abt-Columban-Schule“ mit örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem nachfolgend abgedruckten Planausschnitt dargestellt.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östlich der Abt-Columban-Schule“ ohne Maßstab
Der Bebauungsplan „Östlich der Abt-Columban-Schule“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften sowie der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, dem geotechnischen Bericht und der Lärmuntersuchung während den üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt, 79244 Münstertal - Rathaus, Bauverwaltung, Zimmer Nr. 23, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Folgende DIN-Normen können ebenfalls beim Bürgermeisteramt, 79244 Münstertal – Rathaus – Zimmer Nr. 23 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden:
- DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen (2018)
- DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen (2018)
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbandes Staufen-Münstertal ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Da der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist dieser nicht aus den Darstellungen des FNP entwickelt. Aus diesem Grund muss der FNP gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werden. Die Berichtigung wird zu gegebener Zeit bekanntgemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Münstertal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel im Abwägungsvorgang begründen soll, ist darzulegen.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde Münstertal unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind, oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
3. wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Münstertal/Schwarzwald, den 01.02.2019
Rüdiger Ahlers
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung am 25.01.2019
Außenbereichssatzung "Krumlinden-Bühl"
- Aufstellung der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6, 2 Abs. 1 BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 35 Abs. 6, 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Münstertal hat am 10. Dezember 2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Außenbereichssatzung „Krumlinden-Bühl“ nach §§ 35 Abs. 6, 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung liegen die Grundstücke Flurst. Nrn. 40-Teil, 40/2, 40/3, 40/4, 45/2, 45/3-Teil, 45-Teil. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Satzungsentwurf vom 10.12.2018.
Die Außenbereichssatzung zielt in erster Linie darauf ab, die Möglichkeit zu eröffnen, auf dem Grundstück Flurst. Nr. 40 eine Wohnbebauung für Eigenbedarf zu realisieren.
Der Geltungsbereich der Außenbereichsatzung „Krumlinden-Bühl“ ist im nachfolgend abgedruckten Planausschnitt zeichnerisch dargestellt.
Der vom Planungsbüro Ruppel, Waldkirch, ausgearbeitete Satzungsentwurf mit Begründung, Hinweisen und textlichen Festsetzungen wird in der Zeit vom
04. Februar 2019 bis einschließlich 05. März 2019
beim Bürgermeisteramt, Wasen 47, Bauverwaltung (Zi. 23), 79244 Münstertal, gemäß §§ 35 Abs. 6, 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und kann während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt, Wasen 47, 79244 Münstertal, abgegeben werden. Regelmäßige Öffnungszeiten sind wochentags, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr vormittags und zusätzlich mittwochnachmittags von 17:00 Uhr – 18:30 Uhr. Auf Wunsch kann auch nach vorheriger Absprache außerhalb der Öffnungszeiten Einsicht in den Entwurf genommen werden. Die Bediensteten der Bauverwaltung informieren über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Gleichzeitig wird Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen zum Plankonzept abzugeben. Damit die Bauverwaltung das Ergebnis der Behandlung der Anregungen/Stellungnahmen durch den Gemeinderat mitteilen kann, ist es zweckmäßig, wenn der /die jeweilige Verfasser/in seine/ihre Anschrift mitteilt.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Münstertal, den 25. Januar 2019
Rüdiger Ahlers
Bürgermeister