Aktuelles

Zuständiges Grundbuchamt

 

Das Grundbuchamt wurde im Zuge der Aufhebung der kommunalen Grundbuchämter vom Land Baden-Württemberg übernommen. Zentraler Sitz der neuen, auch für die Gemeinde Münstertal zuständigen Grundbuchbehörde ist Emmendingen.

Amtsgericht Emmendingen
-Grundbuchamt-

Liebensteinstraße 2

79312 Emmendingen

Telefon: 07641/96587-600
Fax: 07641/96587-603
E-Mail:
poststelle@gbaemmendingen.justiz.bwl.de

Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr

Grundbucheinsicht und Grundbuchauszug

Einsicht in das Grundbuch kann nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Entsprechendes gilt für die Erteilung von Grundbuchauszügen. Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger des Grundstückseigentümers durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Die Einsicht ist gebührenfrei. Diese kann direkt beim Grundbuchamt Emmendingen erfolgen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis mit. Sofern Sie nicht selbst (Mit-)Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, bringen Sie zum Termin bitte die entsprechenden Nachweise für die Darlegung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 GBO) mit, aus denen das Grundbuchamt die Überzeugung von der Berechtigung des verfolgten Interesses gewinnen kann. Bei Bedenken an der Berechtigung muss das Grundbuchamt zum Schutz der Berechtigten ggf. den vollen (urkundlichen) Nachweis für die Berechtigung verlangen, bevor eine Einsichtnahme erfolgen kann.

Für die Erteilung eines Grundbuchauszugs (-ausdrucks) fallen stets Gebühren an:

  • 10,00 Euro bei einem unbeglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17000 GNotKG)
  • 20,00 Euro bei einem beglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17001 GNotKG)

Einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks finden Sie auf der Homepage des Amtsgerichts Emmendingen (www.amtsgericht–emmendingen.de) unter Grundbuchamt. Den ausgefüllten Antrag können Sie postalisch, per Fax oder per E-Mail an das Grundbuchamt übersenden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Die Übersendung des beantragten Grundbuchausdrucks an Sie erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel per Post. Bei Antragstellung über ein Grundbuchamt werden die anfallenden Gebühren ausschließlich über eine Rechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezogen. Bitte reichen Sie daher beim Grundbuchamt kein Bargeld und keine Schecks ein.
Bitte beachten Sie: Die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg (www.grundbuch-bw.de) ist weder für die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch noch für die Erteilung von Grundbuchausdrucken zuständig.

ACHTUNG: Wir weisen darauf hin, dass im Internet Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchausdrucken angeboten werden. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister entfällt für Sie lediglich die Antragstellung beim Grundbuchamt. Mit der Beauftragung können nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein